2. Änderung der Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Fasanenhof“


Der Entwurf der 2. Änderung der Satzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Fasanenhof“ im Ortsteil Habitzheim nebst Begründung werden gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 192) geändert worden ist, in der Zeit

vom 31.08.2026 bis einschließlich 01.10.2026

im Internet veröffentlicht unter https://www.otzberg.de/rathaus-politik/aktuelles/bekanntmachungen/

Die Bekanntmachung kann ebenfalls unter der o.g. Internetadresse eingesehen werden.

Der Inhalt der Bekanntmachung sowie die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichten Unterlagen können zudem über das zentrale Internetportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de) abgerufen werden.

Die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu veröffentlichenden Unterlagen werden während des o. g. Zeitraums zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im Bauamt der Gemeinde Otzberg, Ortsteil Lengfeld, Bismarckstraße 8, 64853 Otzberg während der folgenden Dienststunden öffentlich ausgelegt:

Montags bis donnerstags

von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

mittwochs zusätzlich

von 16.00 Uhr bis 18.30 Uhr

freitags

von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung umfasst den Fasanenhof, der etwa 700 m südlich der L 3413 (Spachbrücken - Habitzheim) und ca. 1,1 km westlich der bebauten Ortslage von Habitzheim liegt sowie dessen Zufahrtflächen bis zur L 3413 hin.

Im Einzelnen umfasst der Geltungsbereich dieser Satzungsänderung in der Gemarkung Habitzheim neben Teilflächen des Flurstückes Flur 13, Nr. 43 Teile des südlich gelegenen Flurstückes Flur 13 Nr. 18 sowie die Flurstücke Flur 13 Nr. 40 teilweise, 44 teilweise, 67 teilweise, 56/1, 56/ 2 und 56/3 sowie das Flurstück Flur 9 Nr. 66/4 und Teile der Flurstücke Flur 12 Nr. 14/16 und 14/23 (Spachbrücker Straße / L 3413).

Der Geltungsbereich der 2. Änderung der Satzung umfasst die in nachfolgender Karte umgrenzten Flächen:


Datengrundlage: Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) der Hessischen Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation

Beabsichtigte Planung:

Durch die 2. Änderung der Satzung soll gewährleistet werden, dass zusätzlich zur bereits zulässigen gewerblichen Nutzung auf Teilflächen des Hofbereiches eine weitere Wohnnutzung sowie eine private Pferdehaltung mit Freilauf möglich ist. Erweiternd soll auch die Festsetzung zur Zulässigkeit einer gewerblichen Nutzung angepasst werden.

Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

Jede Person hat das Recht, den Plan und die Begründung während der Veröffentlichungsfrist einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen.

Elektronische Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichung per E-Mail an Gemeindeverwaltung@otzberg.de übermittelt werden.

Stellungnahmen können darüber hinaus schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Otzberg, Otzbergstraße 13, 64853 Otzberg eingereicht oder bei der Gemeindeverwaltung Otzberg, Otzbergstraße 13, 64853 Otzberg zur Niederschrift gegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist.

Datenschutzhinweise zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Planverfahren

Die Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgt zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen und Satzungen nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Im Rahmen dieser Verfahren sind die Auswirkungen der Planung zu ermitteln sowie die durch die Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu erheben und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Im Planverfahren erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und zur Beteiligung von Planungsbetroffenen erforderlich ist.

Zudem werden die persönlichen Daten derjenigen erfasst, die im Planverfahren eine Stellungnahme abgeben. Im Rahmen der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen und Satzungen wird der Öffentlichkeit zum einen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der jeweiligen Planungen, zum anderen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen der Bauleitpläne und Satzungen und der Begründung gegeben. Die Erhebung erfolgt unter anderem durch den Gemeindevorstand oder im Auftrag des Gemeindevorstands durch Dritte, durch eingehende Stellungnahme der Öffentlichkeit und der Behörden im Rahmen der gesetzlich geforderten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 bis 4c des Baugesetzbuches (BauGB).

Wenn Sie sich zur Abgabe einer Stellungnahme entschließen, werden die darin gemachten Angaben (sog. aufgedrängte Daten) sowie Ihre persönlichen Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse und ggf. bodenrechtlich relevante Daten (z. B. Grundstück, Flurstücksbezeichnung, Eigentumsverhältnisse) gespeichert. Die persönlichen Angaben werden benötigt, um den Umfang Ihrer Betroffenheit oder Ihr sonstiges Interesse hinsichtlich des Planverfahrens beurteilen zu können. Außerdem werden die Daten nach Abschluss des Planverfahrens verwendet, um Sie über das Ergebnis der Prüfung und dessen Berücksichtigung zu informieren (§ 3 Abs. 2 Satz 6 2. Halbsatz BauGB). Sofern Sie eine Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Es werden auch Daten von Planungsbetroffenen erhoben, deren Beteiligung zur Ermittlung von öffentlichen oder privaten Belangen von Amts wegen erforderlich ist

Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit § 7 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) sowie dem anzuwendenden Fachgesetz (BauGB).

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

  • die Gemeindevertretung zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB;
  • einen Dritten, der auf Grundlage von § 4b BauGB, insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens, die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den §§ 2a bis 4a BauGB übertragen bekommen hat (z.B. Planungsbüros);
  • andere Ämter oder Fachbereiche innerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese als zuständige Fachstelle zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen oder in den Bearbeitungsprozess einbezogen sind;
  • andere Behörden oder Fachstellen außerhalb der Kommunalverwaltung, wenn diese zuständigkeitshalber zu den von Ihnen vorgebrachten Argumenten eine fachliche Stellungnahme abgeben müssen;
  • höhere Verwaltungsbehörden zur Prüfung von Rechtsmängeln;
  • Gerichte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen.


Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Prüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten. Denn auch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Normenkontrollklage kann eine Satzung Gegenstand einer gerichtlichen Inzidenzprüfung sein. Sonstige Unterlagen werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen bzw. für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Otzberg, den 20.08.2026

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Otzberg

gez. Matthias Weber, Bürgermeister