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- Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung
- Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung-1
- Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung - 27.04.2026
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Neuwahl einer Ortsgerichtsschöffin / eines Ortsgerichtsschöffen für das Ortsgericht Otzberg III (Hering / Ober-Nauses)
Das Amt einer Ortsgerichtsschöffin / eines Ortsgerichtsschöffen für das Ortsgericht Otzberg III (Hering / Ober-Nauses) ist ab sofort neu zu besetzen.
Das Ortsgericht ist insbesondere zuständig für:
- Beglaubigungen von Unterschriften und Abschriften
- die Aufnahme von Sterbefallanzeigen sowie die Sicherung von Nachlässen auf Ersuchen des Amtsgerichts
- Wertermittlungen, insbesondere von Grundstücken
Die Mitglieder der Ortsgerichte sind Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Sie werden auf Vorschlag der Gemeinde durch Beschluss der Gemeindevertretung gewählt und anschließend durch die Leitung des Amtsgerichts Dieburg ernannt.
Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen berufen werden, die allgemeines Vertrauen genießen, lebenserfahren und unbescholten sind. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Amtszeit beträgt grundsätzlich zehn Jahre. Sie kann auf fünf Jahre begrenzt werden, wenn das 65. Lebensjahr vollendet ist.
Das Amt kann nicht bekleidet werden von Personen,
- die nicht im Bezirk des Ortsgerichts Otzberg III (Hering / Ober-Nauses) wohnen,
- die geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen,
- die als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Notarin/Notar zugelassen sind.
Wenn Sie Interesse an diesem Ehrenamt haben, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Otzberg, Herrn Detamore, Tel.: 06162 / 9604-303, E-Mail: detamore@otzberg.de.



