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Inkrafttreten B-Plan "Hinter der Kirche"
Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Otzberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 (5) BauGB wird hingewiesen
a) auf die Vorschriften des § 44 (3) Sätze 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie
b) auf § 44 (4) BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 (3) Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Otzberg, den 27.01.2026
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Otzberg
Matthias Weber, Bürgermeister



