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Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung
Amtliche Bekanntmachung
Feststellung gemäß § 34 Absatz 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der aktuell gültigen Fassung
Der bei den Kommunalwahlen in die Gemeindevertretung der Gemeinde Otzberg gewählte Bewerber über den Wahlvorschlag:
Nr. 5 - Freie Demokratische Partei, FDP
lfd. Nr. 1, Herr Arno Veit hat mit Schreiben vom 30.03.2026 sein Mandat niedergelegt zum 30.03.2026. Nach § 34 Absatz 1 KWG rückt der nächste noch nicht berufene Bewerber des Wahlvorschlags mit den meisten Stimmen an die jeweilige Stelle nach.
Nach § 34 Absatz 3 KWG stelle ich fest, dass in die Gemeindevertretung der Gemeinde Otzberg nachrückt:
Nr. 5 – Freie Demokratische Partei, FDP lfd. Nr. 3, Herr Kai-Christian Rush, Otzberg, 439 Stimmen.
Gegen diese Feststellung kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung Einspruch erheben (§§ 25 und 34 KWG). Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter Markus Jakob, schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Otzberg, 01.04.2026
Der Wahlleiter der Gemeinde Otzberg
Otzbergstraße 13
64853 Otzberg


