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Kommunalwahl am 15. März 2026: Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Gemäß § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198, 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 25) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die am 15. März 2026 stattfindenden Wahlen
der Gemeindevertretung der Gemeinde Otzberg,
der Ortsbeiräte in den Ortsbezirken Lengfeld, Habitzheim, Hering,
Ober-Klingen, Nieder-Klingen und Ober-Nauses
auf.
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am
Montag, dem 05. Januar 2026, 18.00 Uhr.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
1. Wahlvorschlagsrecht
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der §§ 10 bis 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) entsprechen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig (§ 10 Abs. 1 bis 4 KWG).
2. Wählbarkeit (Passives Wahlrecht)
Wählbar als Gemeindevertreter bzw. Mitglied des Ortsbeirats sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, also am 15.03.2008 oder früher geboren sind und seit mindestens drei Monaten, also seit mindestens 15.12.2025 in Otzberg, für die Ortsbeiratswahl jeweils in Lengfeld, Habitzheim, Hering, Ober-Klingen, Nieder-Klingen und Ober-Nauses ihren Wohnsitz haben.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt (§ 32 Abs. 2 HGO i. V. m. § 81 ff. HGO).
3. Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt für die Wahl zu der Gemeindevertretung und der Ortsbeiräte Lengfeld, Habitzheim, Hering, Ober-Klingen, Nieder-Klingen und Ober-Nauses ist:
wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, also am 14.03.2003 oder früher geboren ist und
- seit mindestens sechs Wochen, also seit mindestens 01.02.2026 in Otzberg, für die Ortsbeiratswahl jeweils in Lengfeld, Habitzheim, Hering, Ober-Klingen, Nieder-Klingen und Ober-Nauses seinen Wohnsitz hat.
Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 30 Abs. 1 i. V. m. § 81 ff. HGO).
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 31 HGO).
4. Maßgebliche Einwohnerzahl
Die vom Hessischen Statistischen Landesamt nach § 148 Abs. 1 HGO festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Stadt Otzberg beträgt 6349 Einwohner (Bevölkerungsstand am 30.09.2024). Demnach sind in Otzberg 31 Gemeindevertreter zu wählen (§ 38 Abs. 1 HGO). Durch die Zweite Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Otzberg wurde die Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung ab der Wahlzeit 01.04.2016, auf 25 festgesetzt.
Gemäß Hauptsatzung der Gemeinde Otzberg bestehen die Ortsbeiräte in den Ortsbezirken Habitzheim, Hering, Lengfeld, Nieder-Klingen und Ober-Klingen aus jeweils fünf Mitgliedern, im Ortsbezirk Ober-Nauses aus drei Mitgliedern.
5. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. (§ 11 Abs. 1 KWG).
Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 11 Abs. 2 KWG). Fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers nach § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig (§ 14 Abs. 2 KWG).
Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 11 Abs. 3 KWG).
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 11 Abs. 4 KWG).
Für die Wahl der Gemeindevertretung sind 50 Unterschriften, für die Ortsbeiratswahlen Lengfeld, Habitzheim, Hering, Ober-Klingen und Nieder-Klingen sind 10 Unterschriften und für die Ortsbeiratswahl Ober-Nauses sind 6 Unterschriften vorzulegen.
Der Wahlvorschlag ist nach dem Vordruckmuster (KW Nr. 6 - Wahlvorschlag) einzureichen. Er muss enthalten
- den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese,
- Familiennamen, Rufnamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber,
- Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson.
Der Zusatz „Prof.“ zum Familiennamen wird bei Vorliegen eines entsprechenden Nachweises über die Professur akzeptiert. Darüber hinaus können zusätzlich ein eingetragener Doktorgrad nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323; I 2025 Nr. 137), § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Passgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 322; I 2025 Nr. 137), und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername nach § 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Passgesetzes angegeben werden.
Muss ein Wahlvorschlag nach § 11 Abs. 4 KWG von Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, so sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 7 - Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift) unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:
- Die Formblätter werden auf Anforderung durch Bereitstellung einer Druckvorlage oder in elektronischer Form vom Wahlleiter zur Verfügung gestellt. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Träger des Wahlvorschlags hat ferner die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung nach § 12 KWG zu bestätigen, am besten durch die Vorlage der Niederschrift über die Versammlung.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; außer der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlvorschlag unterstützt.
- Ein Wahlberechtigter darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen für diese Wahl ungültig.
- Die Wahlvorschläge dürfen erst nach Aufstellung des Wahlvorschlags durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 23 Abs. 2 KWO).
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- die Erklärung der vorgeschlagenen Bewerber nach einem Vordruckmuster (KW Nr. 9 - Zustimmungserklärung), dass sie ihrer Aufstellung zustimmen und ihnen die Modalitäten des Erwerbs der Rechtsstellung eines Vertreters nach § 23 KWG bekannt sind; die Erklärung muss Angaben darüber enthalten, ob der Bewerber nach den Bestimmungen über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat an der Mitgliedschaft in der Vertretungskörperschaft gehindert ist, sowie eine Verpflichtung des Bewerbers, später eintretende Hinderungsgründe dem Wahlleiter mitzuteilen.
- eine Bescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde Otzberg, dass die vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind (KW Nr. 10 - Wählbarkeitsbescheinigung),
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerber aufgestellt worden sind, mit den nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Angaben und Versicherungen an Eides statt (KW Nr. 11 - Niederschrift über den Verlauf der Versammlung),
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 23 Abs. 3 KWO).
Die Bescheinigung des Wahlrechts und die Bescheinigung der Wählbarkeit werden kostenfrei erteilt. Für jeden Wahlberechtigten darf die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal zu einem Wahlvorschlag erteilt werden (§ 23 Abs. 4 KWO).
6. Aufstellung der Wahlvorschläge
Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen (§ 12 Abs. 1 KWG).
Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen (§ 12 Abs. 2 KWG).
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig (§ 12 Abs. 3 KWG).
7. Einreichung, Änderung und Rücknahme der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind spätestens 69. Tag vor der Wahl, also am 5. Januar 2026, bis 18 Uhr während der Dienststunden nach vorheriger Terminabsprache unter 06162 9604 301 schriftlich bei der Gemeinde Otzberg, Gemeindewahlleiter Herr Markus Jakob, Wahlamt, Zimmer 1.10, Otzbergstraße 13, 64853 Otzberg einzureichen. Dort sind auch die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen und amtlich vorgeschriebenen Vordrucke erhältlich. Diese stehen auch auf Internetseite https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuer-wahlvorschlagstraeger zur Verfügung. Sie können aber auch über das Modul Parteienkomponente eingereicht werden. Hierzu steht Ihnen das Wahlamt für Informationen zur Verfügung.
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden (§ 13 Abs. 1 bis 3 KWG).
Otzberg, 06.10.2025
Der Gemeindewahlleiter der Gemeinde Otzberg
Markus Jakob