Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Hof Seeger“


Räumlicher Geltungsbereich

Das Satzungsgebiet liegt im Süden des Ortsteils Nieder-Klingen der Gemeinde Otzberg. Die Fläche des Geltungsbereichs der Außenbereichssatzung beträgt ca. 0,9 ha und umfasst in der Gemarkung Nieder-Klingen, Flur 1, die Nummern 273/5 und 277/6.

Die Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Hof Seeger“ tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Hof Seeger“ kann einschließlich der Begründung ab sofort im Bauamt der Gemeinde Otzberg, Ortsteil Lengfeld, Bismarckstraße 8, 64853 Otzberg während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Außenbereichssatzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von 1 Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Otzberg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Hinweis nach § 47 Abs. 2 a Verwaltungsgerichtsordnung

Ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person der die Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 oder § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuchs zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.

Otzberg, den 13.01.2026

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Otzberg

Matthias Weber, Bürgermeister